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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. LUF Deutschland GmbH

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Vorliegende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen aller Art unseres Unternehmens sofern nicht gesonderte Bedingungen zu beachten sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind Leistungen im Rahmen von Werkverträgen. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, ebenso Änderungen und Ergänzungen bestehender Vereinbarungen oder der vorliegenden Bedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, solange Ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wird.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote des Lieferanten gelten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Der Kunde bleibt an seine Bestellung gebunden, solange wir die Annahme der Bestellung nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt haben. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt hat. Mündliche oder fernschriftliche (Telegrafische) Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu besorgen und dem Lieferanten rechtzeitig nachzuweisen.

III. Muster, Pläne, Kataloge und Prospekte

Etwa vorgelegte Muster sind als „Durchschnittsmuster“, gegebenenfalls angegebene technische Daten als durchschnittliche Werte anzusehen. Gewährleistet werden von uns nur solche Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsdaten usw., welche in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster, Prospekte usw. bleiben unser Eigentum. Die Vervielfältigung, Nachahmung oder Abänderung solcher Unterlagen bzw. Teile derselben bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

IV. Erfüllung und Gefahrenübergang

Auch bei etwa frachtfrei vereinbarter Lieferung gilt die Lieferverpflichtung des Lieferanten erfüllt und die Gefahr auf den Kunden übergegangen, sobald die Ware aus dem Versandlager oder Werk des Lieferanten abgegangen ist, bei vereinbarter Abholung durch den Kunden jedoch im Augenblick der Mitteilung des Lieferanten über die Bereithaltung zur Auslieferung. Vertrags- und Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens des Lieferanten, auch wenn die Übergabe der Ware oder Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

V. Lieferfrist, Ausführungsfrist

Die immer nur als annähernd zu betrachtende, vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Auftragsbestätigung des Lieferanten und Erfüllung aller dem Kunden obliegender Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art. Fälle höherer Gewalt, wie Streiks, auch wenn diese nicht den Lieferanten selbst, sondern einen seiner Zulieferanten betreffen, bewirken keinen Verzug des Lieferanten, sondern eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Bei Lieferverzug des Lieferanten kann der Kunde, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist, mit Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wobei nur vom Kunden schriftlich eingeräumte, nicht aber etwa tatsächlich zugestandene Fristen gelten.
Beim Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden stehen diesem lediglich die Rückerstattung der bereits von ihm etwa erbrachten Vertragsleistungen zu, andere Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Titel oder Grunde sie erhoben werden sollten. Ebenso sind etwaige Ansprüche des Kunden aus Verspätung einer Lieferung ausgeschlossen.
Der Lieferant ist zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt. Eine etwa berechtigte Rücktrittserklärung des Kunden bleibt ohne Wirkung auf bereits erfolgte Teillieferungen oder -leistungen, es sei denn, der Kunde könnte diese allein ohne Restlieferung nicht verwenden.
Bei Annahmeverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, Erfüllung zu fordern oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Besteht der Lieferant auf Erfüllung, kann er die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen; verwahrt der Lieferant das Liefergut jedoch selbst, ist er ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Kunden ab dem zehnten Tage nach Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 1% des Bruttorechnungswertes pro begonnener Woche einzufordern. Er ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben. Annahmeverzug des Kunden berechtigen den Lieferanten ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.

VI. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung

Sämtliche Preise verstehen sich ohne Verpackung und ohne Versicherung. Zu einer Rücknahme oder Rückverrechnung der Verpackung ist der Lieferant nicht verpflichtet. Nur bei schriftlicher Vereinbarung ist der Lieferant zum Abschluß einer Versicherung zu Gunsten des Kunden verpflichtet.
Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Werk bzw. der Hauptniederlassung des Lieferanten einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe, Preise laut der Bestellung sind Fixpreise.
Für Werkleistungen (z, B. Montage, Reparatur, Inspektion und ähnliche Arbeiten) berechnet der Lieferanten die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die vom Lieferanten geltenden Zuschläge fakturiert. Die Reisekosten, Tag- und Übernachtungskosten, lokaler Transport sowie Übergepäck werden gesondert in der Faktura berücksichtigt.

VII. Zahlung

Mangels anderer Vereinbarung ist die Hälfte der vom Kunden zu erbringenden Leistung sofort bei Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zur Zahlung fällig, die zweite Hälfte einschließlich allfälliger Nebenansprüche bei Anzeige der Versandbereitschaft vor Auslieferung bzw. Versendung.
Jede Zahlung des Kunden gilt nur dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag abzugsfrei beim Lieferanten direkt oder auf eines seiner Konten eingeht. Zahlungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens des Lieferanten.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant kontokorrentmäßige Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. einfordern, zahlbar binnen acht Tagen nach Absendung der Belastungsnote. Ungeachtet dessen kann der Lieferant bei Zahlungsverzug des Kunden alle wie immer gearteten, auch erst künftig werdenden Ansprüche sofort fällig stellen (Terminsverlust), wie auch weitere Leistungen und Lieferungen von der Vorauserfüllung aller Verpflichtungen des Kunden abhängig machen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant überdies auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Kunden berechtigt, die bereits getätigten (Teil-) Lieferungen samt Zubehör abholen zu lassen und in Verwahrung zu nehmen sowie die neuerliche Auslieferung von der Erfüllung aller Pflichten des Kunden abhängig zu machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, aus welchem Titel auch immer diese erhoben werden sollten, gegenüber dem Lieferanten zurückzuhalten oder aufzurechnen.

Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden einschließlich etwa aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten verbleibt das Liefergut im Vorbehaltseigentum des Lieferanten.
Werden auf dritter Seite, auf welche Weise immer, insbesondere durch gerichtliche Pfändung, auf unter Vorbehaltseigentum des Lieferanten stehende Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht, hat der Kunde den Lieferanten sofort mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe aller Einzelheiten (wie Anschrift des Gerichtes, Name und Anschrift des Dritten, usw.) zu verständigen. Der Kunde hat dem Lieferanten alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, welche letzterem anlässlich der Beseitigung des Eingriffes Dritter erwachsen, dies auch bezüglich außergerichtlicher Maßnahmen.
Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Kunde, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden zufällig, oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.

IX. Gewährleistung

Für Mängel, die auf Konstruktionsfehler, Fehler des Materials oder auf der Ausführung beruhen, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (bei mehrschichtigem Betrieb innerhalb von drei Monaten) ab Gefahrenübergang auftreten, leistet der Lieferant Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sofort Anzeige der aufgetretenen Mängel mittels eingeschriebenem Briefes erfolgt.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Kunde die Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Kunde eine ihm nachdem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus anderem Grunde zurückhält. Auf die Gewährleistung bei Lieferung von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie für Reparaturen, Änderungen oder Umbauten gebrauchter Waren, Fremderzeugnisse und Verschleißteile wird seitens des Kunden ausdrücklich verzichtet.
Für Mängel an Gegenständen, welche der Lieferanten nicht selbst angefertigt hat, haftet er überdies nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Erzeuger, bzw. Zwischenlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Berechtigte und zulässige Gewährleistungsansprüche des Kunden verpflichten den Lieferanten, nach seiner Wahl den Mangel an Ort und Stelle zu beheben oder die Einsendung der mangelhaften Ware (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr des Kunden zu begehren und danach die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Kunden zu veranlassen. Bei Mängelbehebungen durch den Lieferanten tritt eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungspflicht nicht ein.
Alle sonstigen, über die reine Mangelbehebung hinausgehenden Ansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, dies insbesondere auch für die Folgeschäden, Ausfälle für Geräteinsatz und dergleichen.
Bei Werkleistung (Punkt VI/5) hat der Kunde dem Lieferanten die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z. B. Winden, Hebezeug, Schienen, elektrische Energie, Schmier- und Betriebsmittel, Putzmaterialien usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Überdies hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte übernimmt der Lieferant keine Haftung.

X. Teilunwirksamkeit

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

XI. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand

Erfüllungsort der Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Wertingen. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind deutsches materielles Recht und das am Erfüllungsort geltenden Handelsrecht anzuwenden. Der Kunde darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung vom Lieferanten abtreten.

LUF Deutschland GmbH
Richard-Strauss-Str. 8
D-86637 Wertingen
Tel. +49 8272 6039 706

Registergericht Augsburg
HRB #33986
USt-IdNr DE326161885
Steuer Nr. 152/131/60165

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